Auf Nummer Sicher gehen
Gemäß § 34 Absatz 1 TrinkwV werden die Betreiber von zentralen sowie bestimmten mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen mit jeweils eigener Wassergewinnung verpflichtet, ihre Versorgungsanlagen einem kontinuierlichen Risikomanagement einschließlich einer Risikoabschätzung zu unterziehen. Hierzu müssen die Betreiber erstmalig bis zum 12. Januar 2029 oder – je nach Größenordnung der Wasserversorgungsanlage – bis zum 12. Januar 2032 diese Bewertung durchführen (§ 34 Absatz 2 TrinkwV) und die Ergebnisse an die Gesundheitsämter übermitteln (§ 38 Absatz 1 TrinkwV).
Durch eine Ausweitung der bislang schon zur Risikobewertung existierenden Regelungen wird die Sicherheit des Trinkwassers noch weiter gestärkt. Eine neue risikoabschätzungs- und risikomanagementbasierte und auf Prävention ausgerichtete Strategie sichert durch zusätzliche Prozesskontrollen von der Gewinnungs- bis zur Entnahmestelle eine hohe Qualität des Trinkwassers. Dabei wird der Untersuchungsaufwand durch maßgeschneiderte Anpassungen optimiert. Ein verpflichtendes Risikomanagement, wie es auch von der WHO empfohlen wird, bildet die Grundlage für das verbesserte Überwachungskonzept.
CHRISTIAN KNIELE
Dipl.-Ing.(FH)
Zert. Sachverständiger VDI/DVGW 6023
Kategorie A
Zert. Probenehmer Trinkwasser
Dozent Handwerkskammer für Schwaben
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